Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - 9 A 2550/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,28018
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - 9 A 2550/08 (https://dejure.org/2010,28018)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.03.2010 - 9 A 2550/08 (https://dejure.org/2010,28018)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 (https://dejure.org/2010,28018)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,28018) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 849
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2011 - 13 LA 103/09

    Festsetzungsverjährung bezüglich Abwasserabgaben als Ausschlussgrund einer

    Für entscheidend hält der Senat, dass durch die Verrechnung bei einem bereits ergangenen Abgabenbescheid der hierdurch gesetzte Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe im Umfang des Verrechnungsanspruchs (mittels Verwaltungsakts) wieder beseitigt wird, auch wenn zwischenzeitlich Bestandskraft eingetreten ist, wofür § 10 Abs. 3 AbwAG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bietet (vgl. dazu: OVG NRW, Urt. v. 17.03.2010 - 9 A 2550/08 -, juris Rdnr. 20).

    Andererseits kann der Abgabengläubiger nach Ablauf der Frist sicher sein, dass etwaige Erstattungsansprüche nicht mehr bestehen (OVG NRW, Urt. v. 17.03.2010 - 9 A 2550/08 -, juris Rdnr. 34).

    Mit dieser Bestimmung sind die landesrechtlichen Regelungen über die Festsetzungsverjährung keineswegs unvereinbar; Vorgaben für das Institut der Verjährung ergeben sich daraus ersichtlich nicht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.03.2010 - 9 A 2550/08 -, juris Rdnr. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2023 - 9 A 2837/19

    Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe gemäß § 73 Abs. 2 LWG NRW a.F.;

    Die Rechtsauffassung des Klägers wird auch nicht gestützt durch das von ihm angeführte Urteil des Senats vom 17. März 2010 im Verfahren 9 A 2550/08.

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, juris Rn. 20 ff., 33; Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2006 - 22 ZB 06.1871 -, juris Rn. 7; Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL August 2022, AbwAG, § 10 Rn. 53.

    Dieser Rechtssatz wird aber in dem Urteil so nicht formuliert, das - anders als das Senatsurteil gleichen Datums im Verfahren 9 A 2550/08 - den Begriff der Bestandskraft nicht erwähnt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2011 - 4 L 90/10

    Zur Verrechnung der Abwasserabgabe nach § 10 Abs 3 AbwAG

    In Anwendung des § 10 Abs. 3 AbwAG erfolgt eine Entscheidung über die Verrechnung - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 20. April 2005 festgestellt hat - durch Verwaltungsakt, und kann nicht lediglich im Wege einer bloßen rechtserheblichen Willenserklärung des Abgabeschuldners bewirkt werden (so auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008 - 7 C 2.08 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, jeweils zit. nach JURIS; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 10 AbwAG Rdnr. 53; a.M.: Köhler/Meyer, a.a.O., § 10 Rdnr. 34).

    Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung nicht zwingend in den Festsetzungsbescheid nach § 10 Abs. 1 AG AbwAG LSA aufzunehmen, sondern kann auch dann in einem gesonderten, dem Festsetzungsbescheid zeitlich nachfolgenden Bescheid enthalten sein, wenn die Verrechnungserklärung - wie hier - vor Erlass des den relevanten Zeitraum betreffenden Festsetzungsbescheides abgegeben worden ist (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20. November 2008 - 7 A 10562/08 - vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008 - 7 C 2.08 -, jeweils zit. nach JURIS; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. März 2010, a.a.O.; Köhler/Meyer, a.a.O., § 10 Rdnr. 34: "Verrechnungsbescheid"; wohl a.M.: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 10 AbwAG Rdnr. 53).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2017 - 4 L 164/16

    Ausschlussfrist für Verrechnung von Abwasserabgaben

    Hiervon hat der Landesgesetzgeber u. a. in § 9 Abs. 4 und 5 AG AbwAG Gebrauch gemacht (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, juris, Rn. 37 ff., wonach der Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG der in § 77 Abs. 2 LWG NRW geregelten Festsetzungsverjährung unterliege; vgl. ferner VG Mainz, Urteil vom 14. August 2013 - 3 K 1733/12.MZ -, juris, Rn. 30 f., zur Ausschlussfrist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG Rh.-Pf.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2012 - 4 L 224/11

    Verrechnung von Abwasserabgaben mit Investitionsaufwendungen für Kläranlage;

    Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann dagegen nicht lediglich im Wege einer bloßen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden; denn die Investitionsaufwendungen begründen keine selbstständige Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen (so auch BVerwG, Urt. v. 26.06.2008 - BVerwG 7 C 2.08 - OVG LSA, Beschl. v. 19.12.2011 - 4 L 90/10 - OVG NW, Urt. v. 17.03.2010 - 9 A 2550/08 - und kritisch ThürOVG, Urt. v. 17.09.2007 - 4 KO 726/05 - jeweils zit. nach JURIS; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 10 AbwAG Rdnr. 53; a.M.: Köhler/Meyer, a.a.O., § 10 Rdnr. 34).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2010 - 2 S 10.10

    Grundwasserentnahmeentgelt; Brauerei; Anordnung aufschiebender Wirkung;

    Der Entgeltpflichtige braucht nach Eintritt der sog. Festsetzungsverjährung nicht mehr damit zu rechnen, dass Abgaben für zurückliegende Jahre gegen ihn festgesetzt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, NVwZ 2010, 849, z. Abwasserabgabe; Ruban, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO FGO, Komm., Stand: März 2010, AO Vor § 169 Rn. 4, z. Steuerrecht).
  • OVG Hamburg, 30.11.2010 - 2 Bf 200/08

    Hemmung der Festsetzungsfrist bei Sondernutzungsgebühren

    Nach dem Fristablauf tritt Festsetzungsverjährung ein; jegliche Gebührenfestsetzung unabhängig davon, ob sie erstmals erfolgt oder die Änderung einer bereits zuvor getroffenen Festsetzung zum Gegenstand hat, ist dann unzulässig (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.3.2010, NVwZ 2010, 849).
  • OVG Sachsen, 13.01.2015 - 5 A 160/12

    Verrechnung einer Abwasserabgabe, Antrag auf Zulassung der Berufung, Bezugnahme

    Zum Ablauf der Festsetzungsfristen hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 (- 9 C 4/04 -, juris Rn. 20) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2010 (- 9 A 2550/08 -, juris) ausgeführt, die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG sei Teil des Festsetzungsverfahrens, was zur Folge habe, dass eine Verrechnung nur innerhalb der Festsetzungsfristen möglich sei und anderenfalls Verjährung eintrete.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht